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Zusammenfassung der Bestimmungen für die Musik im Rahmen der 24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung

  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles

Die folgenden Angaben fußen auf der 24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung, die am 2. Juli 2021 in Kraft tritt. Diese hat Gültigkeit bis Ablauf des 30. Juli 2021.

1. Musik im Gottesdienst

  • Gemeindegesang soll auf ein Minimum reduziert werden (§ 4 Abs. 1, Satz 3)
  • Zulässig sind musikalische Beiträge von Ensembles unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2, Satz 1, also 1,5 Meter. (§ 4 Abs. 1, Satz 4)

2. Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen

  • Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den „Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz“ und dem „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ (§ 12 Abs. 1, Satz 2)
    • Demnach gilt bei einer Sieben-Tageinzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 (keine Maskenpflicht im Unterricht)  ist musikpraktisches Arbeiten ohne Maske grundsätzlich möglich. Konkrete instrumenten- und gesangsspezifische Hinweise gibt der Leitfaden für das musikpraktische Arbeiten an Schulen.
    • Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen ≥ 35 (Maskenpflicht im Unterricht), kann musikpraktisches Arbeiten in Innenräumen nur mit Maske stattfinden. Weitere Hinweise zu instrumenten- und gesangsspezifischen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen gibt der Leitfaden für das musikpraktische Arbeiten an Schulen. Die detaillierten Regelungen finden Sie im „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-schule/ 

3. Außerschulischer Musikunterricht

  • Der außerschulische Musikunterricht ist im Innenbereich und im Freien in Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Unterricht von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. (§ 14 Abs. 6, Satz 1) unter Beachtung
    • des Abstandsgebots
    • der Maskenpflicht im Innenbereich (sofern die Tätigkeit dies zulässt); die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
    • der Kontakterfassung
    • der Testpflicht in geschlossenen Räumen nach § 1 Abs. 9 der CoBeLVO die zu verstärktem Aerosolausstoß führen

4. Veranstaltungen der professionellen Musik und Laienmusik/Amateurmusik (§ 3)

  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über dem Schwellenwert 35:
    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung
      • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
      • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
      • der Pflicht zur Kontakterfassung
    • Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich unter Wahrung
      • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
      • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
      • Die Maskenpflicht entfällt, soweit der Veranstalter die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 1 gewährleistet.
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert 35:
    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von mehr als 350 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
      • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
      • das Abstandsgebot (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
      • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
      • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
      • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
    • Veranstaltungen im Freien, die in einem Stadion oder einer ähnlichen Örtlichkeit mit festen Sitz- oder Tribünenplätzen, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
        • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
        • das Abstandsgebot (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
        • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
        • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
        • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
    • Veranstaltungen im Freien, die auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort stattfinden, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich. Es gelten
      • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
      • das Abstandsgebot
      • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen sowie in Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt
      • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
      • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, Maßnahmen zur Abgrenzung des Veranstaltungsgeländes vom öffentlichen Raum, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.

5. Probenbetrieb Laienmusik/Amateurmusik

  • Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien in Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig,
    • wenn der Probenbetrieb von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird;
    • geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt (§ 15 Abs. 2). Es gelten
      • das Abstandsgebot (1,5 Meter)
      • im Innenbereich die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
      • im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang oder Blasmusik. 

6. Erläuterungen zur Testpflicht

§ 1 Abs. 9 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:

Es muss vorliegen

  • ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden.
  • oder ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen.

Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das der Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden.

Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis einschließlich 14 Jahre.

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ . Alle Angaben sind ohne Gewähr.

HIER FINDEN SIE DIE ZUSAMMENFASSUNG ALS PDF-DOKUMENT.

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